Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Allgemeines

Alle Verkäufe und Lieferungen unterliegen ausschließlich den nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Etwa kollidierende Einkaufsbedingungen des Käufers haben auch dann keine Gültigkeit, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben. Spätestens mit der Abnahme unserer Lieferungen erkennt der Käufer unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen an. Das Zusenden der Ware bedeutet keinesfalls die Anerkennung von Einkaufsbedingungen des Abnehmers. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Allgemeine Leistungen und Warenbeschreibungen sind keine zugesicherten Eigenschaften. Verträge werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung rechtsverbindlich. Alle zusätzlichen Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

2. Preise

Alle Preise verstehen sich ab Lager, ausschließlich Fracht, Verpackung, Versicherung, Montage und Mehrwertsteuer, soweit nichts anderes vereinbart ist. Sollten die vertraglich vereinbarten Lieferzeiten durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, mehr als zwei Monate überschritten werden, so sind wir berechtigt, bei einer Änderung unserer Gestehungskosten die vereinbarten Preise mit entsprechenden Zuschlägen zu versehen. Sollten wir uns ausnahmsweise mit einer Warenrücknahme einverstanden erklären, berechnen wir 20% des Waren-Netto-Wertes zur Deckung unserer Kosten.

3. Zahlung

Die Zahlung hat innerhalb 8 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto ohne Abzug, jeweils nach Rechnungsstellung, zu erfolgen. Die Zurückhaltung von Zahlungen aufgrund durch uns nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Käufers ist nicht zulässig, ebensowenig die Aufrechnung mit solchen. Im Falle des Zahlungsverzuges und bei Überschreitung einer Zahlungsfrist sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 10% p. a. zu berechnen, wodurch die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens nicht berührt wird.

4. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises sowie bis zur Bezahlung sämtlicher Verbindlichkeiten unser Eigentum. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Ware an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Ein Weiterverkauf an Dritte ist nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solange zulässig, wie der Käufer nicht in Zahlungsverzug ist.

Im Falle eines Zahlungverzuges sind wir berechtigt, aufgrund unseres Eigentumsvorbehaltes die gelieferte Ware in Besitz zu nehmen. In diesem Falle ist der Käufer verpflichtet, auf erste Anforderung die gelieferte Ware unverzüglich herauszugeben. Er gestattet uns hiermit unwiderruflich ausdrücklich, das Grundstück, auf dem sich die gelieferte Ware befindet, zu betreten und die Ware an uns zu nehmen. Wir sind berechtigt, in unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware in einem Umfang heraus-

zuverlangen, der der jeweiligen Restschuld entspricht, und zwar wenn über das Vermögen des Käufers das Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt ist oder wenn der Käufer zur Aufgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen wird oder sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise im Rückstand befindet. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit anderem Material erhalten wir automatisch Miteigentum.

Wenn unsere gelieferten Produkte von uns zum Wiederverkauf geliefert worden sind, verpflichtet sich der Käufer, sich gegenüber dem weiteren Käufer gleichfalls das Eigentumsrecht bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises vorzubehalten. Der Käufer tritt schon jetzt die ihm gegen den weiteren Käufer für den Fall des Wiederverkaufs zustehende Kaufpreisforderung und alle sonst zustehenden Ansprüche an uns ab und ermächtigt uns, dem Drittschuldner diese Zession in seinem (des Käufers) Namen zu eröffnen. Diese Zession ist bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises an uns unwiderruflich. Eine etwa von dritter Seite ausgebrachte Pfändung hat uns der Käufer unverzüglich mitzuteilen. Sollten wir zur Sicherung unseres Eigentumsvorbehaltes selbst eine Pfändung vornehmen, so gilt diese nicht als Aufgabe des Eigentumsvorbehaltes. Die Gefahr des Unterganges, der Abnutzung oder Beschädigung der Maschinen während der Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes trägt der Käufer.

5. Lieferzeit

Unsere Lieferzeit-Angaben sind unverbindlich. Wir sind bemüht, die Lieferzeit einzuhalten. Sie beginnt in jedem Fall aber erst, wenn der Käufer die seinerseits zu beschaffenden Unterlagen und Bestellungen zu den Vereinbarten Terminen zur Verfügung stellt, alle erforderlichen Formalitäten erfüllt und vereinbarte Anzahlungen geleistet hat. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bei Lieferung ohne Montage die Sendung unser Lager innerhalb der vereinbarten Lieferzeit verlassen hat. Falls die Lieferung sich aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Lieferzeit als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Lieferzeit; bei Lieferung mit Montage, sobald die Installation der Anlage innerhalb der vereinbarten Lieferfrist erfolgt ist.

Aus etwaigen verspäteten Lieferungen können Rücktritts- oder Schadensersatzansprüche nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend gemacht werden. Unvorhergesehene Hindernisse - gleichviel, ob sie bei uns selbst oder bei einem Unterlieferanten eintreten - wie: Fälle höherer Gewalt, Streiks, Ausschließungen, Feuer, Unruhen, Krieg oder irgendwelche anderen Umstände. Verzögerungen bei der Beförderung und sonstige Umstände, die uns an der termingerechten Auslieferung hindern, berechtigen uns zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist. Wird die Leistung für uns unzumutbar oder unmöglich, so sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne daß der Käufer daraus Schadensersatzansprüche uns gegenüber herleiten könnte.

6. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist, sobald die Sendung das Lager verlassen hat. Auf Wunsch und Kosten des Käufers wird die Sendung von uns gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Käufers verzögert, so geht in beiden Fällen vom Tage der Versandbereitschaft an die Gefahr auf den Käufer über.

7. Beanstandungen

Beanstandungen an unseren Lieferungen und Leistungen müssen unverzüglich nach Empfangnahme mitgeteilt werden. Bei erkennbaren Mängeln muß die Mängelrüge schriftlich innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach Lieferung erfolgen. Bei begründeten Beanstandungen ist uns eine angemessene Nachfrist zu setzen, binnen derer wir zuerst die Möglichkeit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach unserer Wahl haben. Bei Fehlschlagen von Nachbesserung und bei unterlassener Ersatzlieferung hat der Käufer das Recht, eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen. Kommt zwischen Käufer und uns Einigkeit über das Ausmaß der Minderung nicht zustande, so kann der Käufer auch die Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen. Zur Wandlung ist der Käufer jedoch nur berechtigt, wenn sein Interesse an der Lieferung durch Mangel wesentlich beeinträchtigt wird.

8. Gewährleistungen

Die Gewährleistung beträgt soweit nichts anderes vereinbart ist 6 Monate, gerechnet ab Versandtag bzw. Meldung der Versandbereitschaft. Die Gewährleistung bezieht sich auf alle diejenigen Teile, die nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Materialien oder mangelhafter Ausführung, unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Die Feststellung solcher Mängel muß uns unverzüglich schriftlich gemeldet werden. Der Käufer hat auch bei Vorliegen eines Mangels die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die Vereinbarten Zahlungsbedingungen, einzuhalten. Zahlungen dürfen nur in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Änderungen sowie zur Lieferung von Ersatzprodukten oder Ersatzteilen hat der Käufer uns die angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so sind wir von der Mängelhaftung befreit. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf die natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse ohne unser Verschulden entstehen.

Unsere Gewährleistungpflicht erlischt, wenn der Liefergegenstand vom Käufer oder Dritten unsachgemäß behandelt, repariert oder verändert wird. Die Frist für die Gewährleistung verlängert sich um die Dauer der Betriebsunterbrechung, die dadurch eintritt, daß Nachbesserungsarbeiten oder Lieferung von Ersatzstücken erforderlich werden, für diejenigen Anlagenteile, die wegen der Unterbrechung nicht zweckdienlich betrieben werden können. Für Liefergegenstände, die sich in Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befinden, beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die Höhe der Mangelbeseitigungskosten, die am Ort des Grenzüberganges entstanden wären. Bei Lieferungen, die wir selbst von anderenLieferanten bezogen haben, beschränkt sich unsere Gewährleistung darauf, daß wir unsere Gewährleistungsansprüche gegen unsere Lieferanten an den Käufer abtreten. Wir werden erhobene Mängelansprüche unverzüglich an unsere Lieferanten weiterleiten und den Käufer bei der Durchsetzung seiner Ansprüche unterstützen. Ansprüche gegen uns sind erst möglich, wenn das Vorgehen gegen den Lieferanten endgültig fehlgeschlagen ist.

9. Haftung

Soweit gesetzlich zulässig, schließen wir jede Haftung für Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, aus. Im Haftungsfall besteht eine summenmäßige Begrenzung auf EUR 50.000,-- für Vermögensschäden und EUR 10.000,-- für Nichtvermögensschäden. Die Haftungsbegrenzung bezieht sich auf unsere Erfüllungs- und Verrichtungshilfen. Anwendungstechnische Beratung geben wir nach bestem Wisssen und Gewissen aufgrund unserer Erfahrungen. Sofern Verschulden Vorraussetzung für unsere Haftung ist, sind wir bei eigener grober Fahrlässigkeit und eigenem Vorsatz verpflichtet. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Produkte sind jedoch unverbindlich und befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung unserer Waren ist der Käufer verantwortlich. Wir übernehmen keine Gewähr dafür, daß die von uns gelieferte Ware frei von Patentansprüchen oder anderen Schutzrechten Dritter ist.

10. Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben diese Bedingungen im übrigen voll wirksam. Die Parteien sind sich bereits jetzt einig, daß die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame, beiden Vertragspartnern zumutbare Regelung ersetzt wird, die dem mit der unwirksamen Regelung angestrebten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung Premnitz. Gerichtsstand ist für beide Teile Rathenow.


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